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英文字典中文字典相关资料:


  • § 5b BNotO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
    Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden
  • § 5b BNotO - Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare - dejure. org
    § 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare (1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
  • Voraussetzungen | Oberlandesgericht Oldenburg
    Weiter müssen die Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwälte tätig gewesen sein, § 5b Abs 1 Nr 1 BNotO (sogenannte allgemeine Wartezeit)
  • Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung . . .
    Die bisher schon geltenden Regelungen über die örtliche Wartezeit bei Bewerbern [1] um ein Notaramt im Bereich des Anwaltsnotariats bleiben grundsätzlich unberührt (drei Jahre Anwaltstätigkeit im in Aussicht genommenen Amtsbereich, § 5b Abs 1 Nr 2 BNotO k F )
  • § 5b - Bundesnotarordnung (BNotO) - Buzer. de
    Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b BNotO verweisen Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln
  • BNotO § 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
    (1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
  • § 5b BNotO – Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare | Gesetze. co
    Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden
  • BNotO - Bundesnotarordnung - Gesetze im Internet
    Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist 1
  • Voraussetzungen | Oberlandesgericht Braunschweig
    Weiter muss jede Bewerberin und jeder Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen sein, § 5b Abs 1 Nr 1 BNotO (sogenannte allgemeine Wartezeit)
  • § 5b BNotO, Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare - Baurecht für . . .
    (3) 1 War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren 2 Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen 3 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen 4 Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist





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